Familienrecht

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand ist nach dem BGB gesetzliche Grundlage jeder Ehe kraft Gesetzes, wenn nichts anderes durch einen notariellen Vertrag vereinbart wurde.

Die Zugewinngemeinschaft entspricht in ihren Regelungen nicht mehr der gesellschaftlichen Norm, sondern spiegelt noch immer die gesellschaftlichen Verhältnisse und Wertvorstellungen der fünfziger Jahre wieder. Nachdem das Bürgerliche Gesetzbuch bereits in vielen Teilen der Gleichberechtigung der Frau angepasst ist, so bedarf die Regelung der Zugewinngemeinschaft dringend einer Reform dahingehend, dass das in der Ehe Erworbene zum gemeinsamen Eigentum wird.

Die Zugewinngemeinschaft bedeutet nämlich per Gesetzestext keine reale Vermögensgemeinschaft sondern eine fast völlige Gütertrennung während der Ehezeit. Jeder Ehepartner kann nur über das Vermögen frei verfügen, welches er selbst in die Ehe eingebracht oder während der Ehezeit erworben hat (§ 1363 BGB).

Im Klartext bedeutet das, dass die nicht erwerbstätige Ehefrau, die im Rahmen der Kindererziehung zu Hause bleibt, nicht gleichberechtigt über das Familieneinkommen verfügen darf, welches ihr Ehemann als Alleinverdiener erwirtschaftet. Sie kann lediglich über ihr persönliches Vermögen (Kleidung, Schmuck, persönliche Gegenstände) oder über das von ihr in die Ehe mit eingebrachte Vermögen verfügen. Ihr steht lediglich ein Anspruch auf „Taschengeld“ in Höhe von 5-7 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehemannes zu (§ 1360a BGB).

Der Alleinverdiener in der Ehe ist berechtigt alle Konten und Geldanlagen auf seinen Namen allein anzulegen. Der Ehepartner ohne Einkommen hat hingegen weder Anspruch auf ein gemeinsames Konto oder eine Kontovollmacht noch auf Einsicht in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erwerbstätigen, wenn dieser die Auskunft verweigert. Der Gesetzentwurf, der wenigstens eine gesetzliche Auskunftspflicht über das Einkommen zwischen Ehepartnern vorsieht, ist mittlerweile zum dritten Mal in den Bundestag eingebracht worden, wird jedoch von den meisten Abgeordneten als überflüssig abgelehnt, was deutlich macht, dass hier noch ein deutlicher Mangel an Problembewusstsein vorliegt.

Damit stehen die Regelungen der Zugewinngemeinschaft nicht nur im Gegensatz zur Annahme der ehelichen Erwerbsgemeinschaft sondern auch zum heute gelebten deutschen Ehealltag.

Die sich hieraus ergebenden rechtlichen Probleme sind damit oftmals dergestalt, dass sie mit dem Rechtsempfinden der Bürger nicht übereinstimmen. So ist es für Gläubiger oftmals nur schwer einzusehen, dass die Ehepartner im Rahmen der Zugewinngemeinschaft nicht für die Schulden des anderen haften. Eine Mithaftung besteht nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs oder aber wenn Kredit- oder Kaufverträge ausdrücklich von beiden Ehepartnern unterzeichnet wurden. Die Tilgung von in der Ehe gemachten Schulden mindert die Höhe des Unterhaltsanspruches.

Weiter empfiehlt es sich auch für den Notfall eine Vorsorgevollmacht für den jeweils anderen Ehepartner zu erteilen, damit der Ehepartner über das Konto verfügen kann, wenn der andere aus Krankheitsgründen hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte oder aber verstirbt.

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben stellt sich nun die Frage, unter welchen Umständen die Schließung eines individuellen Ehevertrages sinnvoll ist.

Ein Ehevertrag kann nicht nur vor Heirat sondern auch während der Ehe abgeschlossen werden. Es ist vorgeschrieben, dass ein Ehevertrag notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute abgeschlossen wird. Dies wird vom Gesetzgeber wegen der weit reichenden Folgen eines solchen Vertrages vorgesehen.

Durch einen solchen Ehevertrag lassen sich die gesetzlichen Bestimmungen zu Zugewinn, Güterstand, Altersversorgung, Unterhaltsverpflichtung und Verfügung über das Einkommen individuell regeln. Um auszuschließen, dass ein Ehepartner in Unkenntnis der Folgen einem solchen Ehevertrag zustimmt und seine wirtschaftliche Situation dadurch erheblich verschlechtert, sollte vorab immer eine anwaltliche Beratung erfolgen, die die Ehepartner über die Konsequenzen des geplanten Vertrages im Einzelnen aufklärt. Zwar hat der Notar prinzipiell eine Belehrungspflicht über die wirtschaftlichen Folgen der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen, oftmals sind jedoch noch sehr individuelle Fragen zu klären, die allein durch die notarielle Belehrungspflicht nicht abgedeckt werden.